OLG Dresden - Urteil vom 14.02.2023
4 U 2331/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2023, 204
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1398/22

Ansprüche eines Seenotrettungsvereins auf Unterlassung der Behauptung, er fördere Schlepperorganisationen mit erhaltenen Steuergeldern

OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 2331/22

DRsp Nr. 2023/3155

Ansprüche eines Seenotrettungsvereins auf Unterlassung der Behauptung, er fördere Schlepperorganisationen mit erhaltenen Steuergeldern

1. Eine juristische Person kann sich gegenüber einer unwahren Tatsachenbehauptung auf die Gewährleistung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen unabhängig davon, ob hierdurch auch ihre wirtschaftliche Wertschätzung betroffen ist. 2. Die unmittelbare Betroffenheit durch eine Äußerung liegt auch dann vor, wenn diese Äußerung im Wahlkampf gegen den politischen Gegner erfolgt und auf diesen zielt, zugleich aber eine Behauptung über den Betroffenen enthält. 3. Dass zu Wahlkampfzwecken auch polemische Zuspitzungen erlaubt sind, kann im Rahmen der Abwägung nicht gegenüber Ansprüchen Dritten, die nicht an diesem Wahlkampf teilnehmen, eingewandt werden. 4. Eine wertneutrale Falschdarstellung, die Unterlassungsansprüche ausschließt, liegt dann nicht mehr vor, wenn eine Beeinträchtigung in nennenswerter Weise zwar nicht feststeht, jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann.