OLG Koblenz - Beschluss vom 13.06.2014
5 U 528/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2014, 1312
NVwZ-RR 2015, 89
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 481/13

Ansprüche gegen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wegen unrichtiger Vermessung einer Zuwegung

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 5 U 528/14

DRsp Nr. 2014/15287

Ansprüche gegen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wegen unrichtiger Vermessung einer Zuwegung

1. Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird hoheitlich tätig und kann deshalb nur gem. § 839 Abs. 1 BGB einstandspflichtig sein. 2. Die Haftung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen unrichtiger Vermessung einer Grundstücksteilfläche ist gem. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller die Grenzniederschrift ungeprüft hingenommen und darauf verzichtet hat, unter Einlegung eines Widerspruchs eine Korrektur herbei zu führen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 3;

[Gründe]