BAG - Urteil vom 17.12.2015
8 AZR 421/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 1. Alt.; AGG § 6 Abs. 2 S. 2; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1-2; AGG § 15 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1; Richtlinie 2006/54/EG; Richtlinie 2000/78/EG Erwägungsgrund 11; ArbGG § 61b Abs. 1; ArbGG § 67;
Fundstellen:
AP AGG § 7 Nr. 8
AUR 2016, 254
BB 2016, 1203
DB 2016, 1383
NJW 2016, 2443
NZA 2016, 888
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 501/13
ArbG Mainz, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 234/13

Ansprüche wegen Diskriminierung einer Transsexuellen

BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 421/14

DRsp Nr. 2016/8301

Ansprüche wegen Diskriminierung einer Transsexuellen

Orientierungssätze des Gerichts: 1. § 7 Abs. 1 AGG enthält ein einheitliches generelles Verbot der Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. Ob der Grund tatsächlich in der Person des oder der Beschäftigten vorliegt, ist demnach nicht entscheidend. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG berücksichtigt damit den Umstand, dass Menschen oft bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden, zB allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes. 2. Macht sich der Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch auszulösen.