LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 501/13
ArbG Mainz, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 234/13
Ansprüche wegen Diskriminierung einer Transsexuellen
BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 421/14
DRsp Nr. 2016/8301
Ansprüche wegen Diskriminierung einer Transsexuellen
Orientierungssätze des Gerichts:1. § 7 Abs. 1AGG enthält ein einheitliches generelles Verbot der Benachteiligung wegen eines in § 1AGG genannten Grundes. Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. Ob der Grund tatsächlich in der Person des oder der Beschäftigten vorliegt, ist demnach nicht entscheidend. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG berücksichtigt damit den Umstand, dass Menschen oft bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden, zB allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes.2. Macht sich der Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch auszulösen.
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