Die Parteien streiten darum, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die volle Schichtzulage nach dem TVöD für Krankenhäuser zusteht.
Die am 13.05.1944 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1962 für die Beklagte tätig und arbeitet als stellvertretende Stationsleiterin in einem Umfang von 19,25 Wochenarbeitsstunden für die Beklagte in deren Klinik.
Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der
Ab dem 01.10.2005 gelangte der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD - besonderer Teil Krankenhäuser - BT - K) zur Anwendung. § 7 Abs. 2 TVöD-K definierte die Schichtarbeit wie folgt
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