LAG Köln - Urteil vom 19.11.2007
14 Sa 715/07
Normen:
TVöD-K § 8 Abs. 6 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 230
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2797/07

Anteilige Schichtzulage bei Teilzeittätigkeit in Krankenhaus

LAG Köln, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 715/07

DRsp Nr. 2008/4250

Anteilige Schichtzulage bei Teilzeittätigkeit in Krankenhaus

»Teilzeitbeschäftigte im Krankenhaus haben Anspruch auf die monatliche Schichtzulage des § 8 Abs. 6 TVöD-K nur in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.«

Normenkette:

TVöD-K § 8 Abs. 6 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die volle Schichtzulage nach dem TVöD für Krankenhäuser zusteht.

Die am 13.05.1944 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1962 für die Beklagte tätig und arbeitet als stellvertretende Stationsleiterin in einem Umfang von 19,25 Wochenarbeitsstunden für die Beklagte in deren Klinik.

Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT Anwendung. Die Klägerin erhielt eine Schichtzulage gemäß § 33 a BAT.

Ab dem 01.10.2005 gelangte der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD - besonderer Teil Krankenhäuser - BT - K) zur Anwendung. § 7 Abs. 2 TVöD-K definierte die Schichtarbeit wie folgt