BAG - Urteil vom 18.10.2000
10 AZR 503/99
Normen:
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2001, 474
BAGE 96, 72
BB 2001, 420
DB 2001, 710
MDR 2001, 574
NZA 2001, 508
ZIP 2001, 716
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 439/97
LAG Baden-Württemberg, vom 06.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 77/98

Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte

BAG, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 503/99

DRsp Nr. 2001/3927

Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte

»1. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes verstoßen mit den tariflichen Regelungen, mit denen Arbeitern kein anteiliges 13. Monatseinkommen gewährt wird, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis vor dem 30. November des laufenden Kalenderjahres selbst kündigen, während Angestellten ein solcher tariflicher Anspruch bei einer fristgerechten Eigenkündigung zusteht, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Es liegt im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, mit dieser unterschiedlichen Regelung dem Interesse der Arbeitgeber, Eigenkündigungen von Arbeitern vor dem Stichtag entgegenzuwirken, mehr Bedeutung beimessen als bei Angestellten. An diese sachlich begründete Einschätzungsprärogative sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden.«

Normenkette:

Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein anteiliges 13. Monatseinkommen zusteht.