LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.1999
8 Sa 77/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 439/97

Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 77/98

DRsp Nr. 2002/7740

Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes verstoßen mit den tariflichen Regelungen, mit denen Arbeitern kein anteiliges 13. Monatseinkommen gewährt wird, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis vor dem 30. November des laufenden Kalenderjahres selbst kündigen, während Angestellten ein solcher tariflicher Anspruch bei einer fristgerechten Eigenkündigung zusteht, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes (vom 21. Mai 1997) § 2 Abs. 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 18.10.2000 - 10 AZR 503/99 - DRsp-ROM Nr. 2001/3927 -.