Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. Mai 2018 aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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