LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.07.2018
L 15 AS 172/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 559/18

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktAbwägung zwischen Aussetzungs- und VollzugsinteressePrinzipieller Vorrang des Sofortvollzuges

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 15 AS 172/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12067

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse Prinzipieller Vorrang des Sofortvollzuges

Die Abwägung zwischen einem Aussetzungsinteresse des Betroffenen und einem Vollzugsinteresse der Behörde muss berücksichtigen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelnde Verwaltungsakte dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug derartiger Verwaltungsakte gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Adressaten prinzipiell Vorrang eingeräumt hat, und danach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht kommt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. Mai 2018 aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1;

Gründe: