SG Düsseldorf, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 391/14
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsInteressenabwägungUnbillige HärteFeststellungen anderer Behörden
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 17/15 B ER
DRsp Nr. 2017/5661
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsInteressenabwägungUnbillige HärteFeststellungen anderer Behörden
1. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits.2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.3. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
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