LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2017
L 8 R 17/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 391/14

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsInteressenabwägungUnbillige HärteFeststellungen anderer Behörden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 17/15 B ER

DRsp Nr. 2017/5661

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Interessenabwägung Unbillige Härte Feststellungen anderer Behörden

1. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. 2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.