LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2014
L 2 AS 1701/14 B ER; L 2 AS 1752/14 B
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2-3; SGB II § 16f; SGB II § 31; SGB II § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2577/14

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt und Gewährung von ProzesskostenhilfePrüfung des Rechtsschutzbedürfnisses vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts und Ersetzung durch eine einvernehmlich ausgehandelte EingliederungsvereinbarungZulässiger Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung/eines Eingliederungsverwaltungsakts (hier Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1701/14 B ER; L 2 AS 1752/14 B

DRsp Nr. 2014/16652

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt und Gewährung von Prozesskostenhilfe Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts und Ersetzung durch eine einvernehmlich ausgehandelte Eingliederungsvereinbarung Zulässiger Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung/eines Eingliederungsverwaltungsakts (hier Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit)

Ist der Leistungsberechtigte in der Vergangenheit häufig wegen Krankheit nicht zu Terminen erschienen, kann in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Maßnahmeträger bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen werden.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2-3; SGB II § 16f; SGB II § 31; SGB II § 56 Abs. 1;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.