LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2008
L 3 B 619/08 U PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 121; ZPO § 124; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 299/05

Antrag auf Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts, wichtiger Grund, Störung des Vertrauensverhältnisses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 3 B 619/08 U PKH

DRsp Nr. 2009/862

Antrag auf Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts, wichtiger Grund, Störung des Vertrauensverhältnisses

Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tief greifend gestört ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 geändert und weiterhin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin gewährt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 121; ZPO § 124; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe:

Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 war insoweit aufzuheben, als durch diesen die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Juli 2005 erfolgte Gewährung von Prozesskosthilfe für die Zukunft aufgehoben worden ist, denn einer der - abschließenden - Aufhebungsgründe nach § 124 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt nicht vor (vgl. zur abschließenden Regelung: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Verlag C. H. Beck, 4. Aufl. 2005, Randnr. 830 m. w. N.).