Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 geändert und weiterhin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin gewährt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 war insoweit aufzuheben, als durch diesen die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Juli 2005 erfolgte Gewährung von Prozesskosthilfe für die Zukunft aufgehoben worden ist, denn einer der - abschließenden - Aufhebungsgründe nach § 124 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt nicht vor (vgl. zur abschließenden Regelung: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Verlag C. H. Beck, 4. Aufl. 2005, Randnr. 830 m. w. N.).
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