LSG Thüringen - Beschluss vom 30.05.2017
L 6 KR 1544/14
Normen:
SGG § 192 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 3460/14

Antrag auf Aufhebung von VerschuldenskostenRechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1544/14

DRsp Nr. 2017/9401

Antrag auf Aufhebung von Verschuldenskosten Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

1. Nach § 192 Abs. 1 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. 2. Rechtsmissbräuchlichkeit in diesem Sinne liegt z.B. dann vor, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 600,00 EUR im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. November 2014 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten ist zulässig, weil der Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 zurückgenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2008 - L 6 R 165/06).