LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.10.2017
L 3 AR 29/17 AS ER
Normen:
SGG § 199;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 47/17

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer erstinstanzlichen EntscheidungErmessensentscheidung des VorsitzendenInteressenabwägungNicht zu ersetzende Nachteile durch die konkrete Vollstreckungssituation

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen L 3 AR 29/17 AS ER

DRsp Nr. 2018/8676

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer erstinstanzlichen Entscheidung Ermessensentscheidung des Vorsitzenden Interessenabwägung Nicht zu ersetzende Nachteile durch die konkrete Vollstreckungssituation

1. Eine Aussetzungsentscheidung liegt im Ermessen des Vorsitzenden des Spruchkörpers. 2. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei einerseits die Erfolgsaussichten der Beschwerde, andererseits das Interesse des Antragstellers an der Vollziehung des Beschlusses und schließlich das Interesse des Antragsgegners daran zu berücksichtigen, nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage (vorläufig) leisten zu müssen. 3. Der Gläubiger hat grundsätzlich ein Interesse an der Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 4. Der Leistungsträger kann darlegen und glaubhaft machen, dass ihm in der konkreten Vollstreckungssituation nicht zu ersetzende Nachteile entstehen.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. Oktober 2017 auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199;

Gründe

I.