Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. Oktober 2017 auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
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