LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2017
L 11 SF 460/17 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 484/15

Antrag auf Aussetzung der VollstreckungFehlende aufschiebende Wirkung eines RechtsmittelsInteressen- und FolgenabwägungVollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen Entscheidungen als Ausnahmefall

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen L 11 SF 460/17 ER

DRsp Nr. 2017/16297

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels Interessen- und Folgenabwägung Vollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen Entscheidungen als Ausnahmefall

1. Umstritten ist, nach Maßgabe welcher Kriterien die Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG zu treffen ist. 2. Nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen; abzuwägen sind die Folgen, die eintreten, wenn der Vollstreckungsaussetzungsantrag abgelehnt, das Urteil anschließend aber aufgehoben wird, gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn dem Vollstreckungsaussetzungsantrag stattgegeben, die Berufung später aber zurückgewiesen wird. 3. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen Entscheidungen ein Ausnahmefall von der Grundregel darstellt, wobei ein obsiegender Beteiligter ein gesetzlich geschütztes Interesse hat, die ihm zustehenden Leistungen umfassend und zügig zu erhalten. 4. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht.

Tenor