BVerfG - Beschluss vom 06.05.2009
1 BvR 439/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 146 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 642/07

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Verfahrens auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der Zuerkennung des Merkzeichens G i.S.v. § 146 Abs. 1 SGB IX; Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus gesundheitlichen Gesichtspunkten wegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit einer Prozesspartei zur Herstellung einer Waffengleichheit

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 439/08

DRsp Nr. 2010/9201

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Verfahrens auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der Zuerkennung des Merkzeichens "G" i.S.v. § 146 Abs. 1 SGB IX; Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus gesundheitlichen Gesichtspunkten wegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit einer Prozesspartei zur Herstellung einer "Waffengleichheit"

Die Auslegung, ob gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO für ein Schwerbehindertenverfahren die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalt "erforderlich" ist, verletzt die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit, wenn die Verneinung dieser Frage allein darauf beruht, dass beim Betroffenen keine Funktionsstörungen auf medizinischem Gebiet vorlägen, die eine Interessenwahrnehmung erschweren würden. Um eine annähernd gleichwertige Ausgangsposition von Behörde und Betroffenem annehmen zu können, muss vielmehr zusätzlich auf die Fähigkeit des Betroffenen zur rechtlichen Auswertung medizinischer Stellungnahmen sowie auf seine sozial- und prozessrechtlichen Kenntnisse abgestellt werden.

Tenor

1.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

2. 3. 4.