Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Februar 2021 -
Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. September 2019 für seine von ihm allein bewohnte Wohnung................ in ...................
Der 1959 geborene Kläger bewohnt seine 78,21 m2 große Wohnung seit dem ...... 1998. Seit Januar 2018 hatte er für diese eine monatliche Miete nebst Nebenkosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 720 € und seit dem 1. Januar 2019 in Höhe von 725 € zu entrichten. Zudem hatte er - seinen Angaben nach - monatlich Abfallgebühren in Höhe von 4,65 €, 90 € für Stromkosten, wovon 9 € auf den mittels Strom betriebenen Nachtspeicherofen entfallen, und 34 € für Internet zu entrichten. Für die Garagenmiete zahlte er monatlich 35 €.
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