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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) verlangen kann, dass im Zusammenhang mit der Entscheidung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), das Produkt Heatronic III als Nachfolgeprodukt des im Werk W. gefertigten Produkts Heatronic II im Werk B. in Portugal fertigen zu lassen, eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs zu bilden ist.
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