LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.09.2004
4 TaBV 3/04
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 § 313 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 92 § 92a § 111 Satz 3 Ziff. 1 § 112 § 113 Abs. 3 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 195
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 175/04

Antrag auf Bildung einer Einigungsstelle bei geplanter Betriebsänderung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 4 TaBV 3/04

DRsp Nr. 2004/19029

Antrag auf Bildung einer Einigungsstelle bei geplanter Betriebsänderung

1. Auch im Verfahren nach § 98 ArbGG zur Einsetzung einer Einigungsstelle ist ein bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) erforderlich; aus dem Antrag muss sich ergeben, in Bezug auf welche Gegenstände zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Regelungsstreit besteht.2. Eine geplante Betriebsänderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist, aber noch nicht abschließend über die Betriebsänderung entschieden hat.3. Die unternehmerische Entscheidung, die Produktion des Produkts Heatronic III im Werk B. aufzunehmen, stellt keine geplante Betriebsänderung bezüglich des Werks W. dar.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 § 313 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 92 § 92a § 111 Satz 3 Ziff. 1 § 112 § 113 Abs. 3 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) verlangen kann, dass im Zusammenhang mit der Entscheidung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), das Produkt Heatronic III als Nachfolgeprodukt des im Werk W. gefertigten Produkts Heatronic II im Werk B. in Portugal fertigen zu lassen, eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs zu bilden ist.