LAG Köln - Beschluss vom 12.10.2021
4 TaBVGa 10/21
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 17/21

Antrag auf einstweilige Verfügung des Betriebsrats zur Nennung von E-Mail-AdressenAnspruch des Betriebsrats auf Nennung dienstlicher E-Mail-AdressenNotwendigkeit des Erhalts dienstlicher E-Mail-Adressen zur Vorbereitung der BetriebsratswahlKein abstrakter Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf Duldung von DienstreisenDienstreise zu anderem Standort des ArbeitgebersNotwendige Aufwendungen für Dienstreisen im Einzelfall

LAG Köln, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 10/21

DRsp Nr. 2022/46

Antrag auf einstweilige Verfügung des Betriebsrats zur Nennung von E-Mail-Adressen Anspruch des Betriebsrats auf Nennung dienstlicher E-Mail-Adressen Notwendigkeit des Erhalts dienstlicher E-Mail-Adressen zur Vorbereitung der Betriebsratswahl Kein abstrakter Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf Duldung von Dienstreisen Dienstreise zu anderem Standort des Arbeitgebers Notwendige Aufwendungen für Dienstreisen im Einzelfall

Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch auf die zur Verfügungstellung der dienstlichen Emailadressen der Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch noch nach einer erfolgreichen, aber noch nicht rechtskräftigen Wahlanfechtung und insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl. Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens keinen Anspruch die generelle Duldung von Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern zu Standorten der Arbeitgeberin.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2021, Az. 6 BVGa 17/21 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat die dienstlichen E-Mail-Anschriften aller Arbeitnehmer der Standorte E , L und N zur Verfügung zu stellen.

2.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Normenkette: