Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2021, Az. 6 BVGa 17/21 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat die dienstlichen E-Mail-Anschriften aller Arbeitnehmer der Standorte E , L und N zur Verfügung zu stellen.
2.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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