VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2024
12 S 253/22
Normen:
SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89d Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GO-BR § 36;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6370/20

Antrag auf Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für einen unbegleiteteten minderjährigen Asylbewerber; Mitteilung innerhalb der Monatsfríst hinsichtlich der Begleitung eines einreisenden ausländsichen Minderjährigen gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Streitigkeiten über die Einhaltung des Kindeswohls im Rahmen einer Zuständigkeitsübernahme

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 12 S 253/22

DRsp Nr. 2024/2856

Antrag auf Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für einen unbegleiteteten minderjährigen Asylbewerber; Mitteilung innerhalb der Monatsfríst hinsichtlich der Begleitung eines einreisenden ausländsichen Minderjährigen gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Streitigkeiten über die Einhaltung des Kindeswohls im Rahmen einer Zuständigkeitsübernahme

1. § 89d Abs. 1 SGB VIII ist in Fällen, in denen eine ausländische Person im Mai 2014 eingereist ist und bei denen der örtliche Träger der Jugendhilfe später als einen Monat nach der Einreise Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der Person um ein unbegleitetes ausländisches Kind oder um einen Jugendlichen handelt, nicht dahingehend anzuwenden, dass die Monatsfrist aus § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII als gewahrt anzusehen ist. 2. Ein betroffener junger Mensch hat im Rahmen der Übernahme der Zuständigkeit eines Jugendamts nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn Gründe des Kindeswohls für eine Zuständigkeitsübernahme streiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2021 - 7 K 6370/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.