OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2015
12 B 606/15
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 2; SGB VIII § 22 Abs. 3; SGB VIII § 43 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 202/15

Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege; Erforderliche charakterliche Eigenschaften einer Pflegeperson; Anforderungen an die Bereitstellung von kindgerechten Räumlichkeiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 12 B 606/15

DRsp Nr. 2015/14347

Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege; Erforderliche charakterliche Eigenschaften einer Pflegeperson; Anforderungen an die Bereitstellung von "kindgerechten Räumlichkeiten"

1. Die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Kindertagespflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.2. Eine Tagespflegeperson verfügt nur dann über eine Persönlichkeit und Sachkompetenz i.S.d. § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson gehört eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewußtsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Weiter muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein.