LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.2023
L 6 U 25/20
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 76/16

Antrag auf Feststellung der Beeinträchtigung des Geruchssinns und der Behinderung der Nasenatmung als weitere Folgen einer Berufskrankheit; Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen L 6 U 25/20

DRsp Nr. 2024/244

Antrag auf Feststellung der Beeinträchtigung des Geruchssinns und der Behinderung der Nasenatmung als weitere Folgen einer Berufskrankheit; Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1. Eine direkte chemisch-irritative oder toxische Rhinopathie ist nicht als Krankheitsbild der Nr 4302 der Anlage 1 zur BKV feststellbar, da diese BK - anders als die BK 4301 (vgl hierzu Art 1 Nr 9 der Verordnung zur Änderung der BKV vom 22. März 1988, BGBl. I, S. 400; BR-Drs. 33/88 vom 22. Januar 1988, S. 9) - tatbestandlich nur obstruktive Erkrankungen der mittleren und tieferen/unteren Atemwege erfasst (siehe BSG, Urt v 30. Oktober 2007 - B 2 U 15/06 R - juris). 2. Es existieren auch keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine generelle Eignung zu einer Einwirkungs-Ursachenbeziehung zwischen beruflicher Ammoniakbelastung und Entstehung einer Rhinopathie/Hyposmie, die als gesichert iSv § 9 Abs 2 SGB VII zu berücksichtigen wären und mit denen der Verordnungsgeber sich hätte auseinandersetzen bzw eine Anerkennung oder Ablehnung dieser Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit - ggf durch Erweiterung der BK 4302 - hätte prüfen können.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;

Tatbestand