LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2014
L 13 SB 415/12 ZVW
Normen:
SGB IX § 69; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; SGG § 116; SGG § 118;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 66/07

Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung von 50 nach SGB IXBemessung des Gesamt-GdBKriterien der posttraumatischen BelastungsstörungFunktionsbeeinträchtigungen der HüftgelenkeFunktionsstörungen im Funktionssystem Rumpf und chronische GastritisGesundheitsstörung im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 415/12 ZVW

DRsp Nr. 2015/20289

Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung von 50 nach SGB IX Bemessung des Gesamt-GdB Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung Funktionsbeeinträchtigungen der Hüftgelenke Funktionsstörungen im Funktionssystem Rumpf und chronische Gastritis Gesundheitsstörung im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche

Es liegt in der Aufgabe der gerichtlichen Sachverständigen, gerade bei psychiatrischen Krankheitsbildern die Angaben der Betroffenen kritisch zu überprüfen. Das bedeutet im Übrigen gerade keine negative Voreingenommenheit oder gar feindliche Tendenz, sondern ist Ausdruck der Neutralität und Objektivität, zu der jeder gerichtliche Sachverständige verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; SGG § 116; SGG § 118;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).