LSG Hamburg - Urteil vom 30.10.2013
L 2 AL 66/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; HmbLVO § 9 Abs. 5 S. 3; SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 1; SGB IX § 68 Abs. 2; SGB IX § 73 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UN-BRK Art. 27 Abs. 1 S. 2 Buchst. a und Buchst. e;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 110/11

Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch bei vorhandener Beschäftigung und angestrebtem Arbeitsplatzwechsel zum beruflichen Aufstieg

LSG Hamburg, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 66/12

DRsp Nr. 2014/2785

Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch bei vorhandener Beschäftigung und angestrebtem Arbeitsplatzwechsel zum beruflichen Aufstieg

Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß §§ 2 Abs. 3 Var. 1 i.V.m. 68 Abs. 2 SGB IX hat angesichts einer Vielzahl inländischer, europarechtlicher und völkerrechtlicher Normen wie etwa der UN-Behindertenrechtskonvention, die die Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustands verlangen, auch ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30, der zwar einen leidensgerechten Arbeitsplatz hat, aber wegen eines behinderungsbedingten Wettbewerbsnachteils einen anderen, angestrebten und ebenfalls leidensgerechten Arbeitsplatz nicht erlangen kann, der für ihn mit einem beruflichen Aufstieg verbunden wäre.

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;