LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2023
L 20 AL 174/22
Normen:
SGB III § 95 S. 1 Nr. 1; SGB II § 97 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 152/21

Antrag auf Kurzarbeitergeld für Restaurantmitarbeiter wegen erheblichen Arbeitsausfalls im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2023 - Aktenzeichen L 20 AL 174/22

DRsp Nr. 2024/1447

Antrag auf Kurzarbeitergeld für Restaurantmitarbeiter wegen erheblichen Arbeitsausfalls im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Zur zweistufigen Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens für Kurzarbeitergeld (Kug). Ist lediglich der Anerkennungsbescheid auf der ersten Stufe des Kug-Bewilligungsverfahrens angefochten, kann eine Verurteilung zur Leistung nicht erfolgen. Möglich ist dann allein eine Verurteilung zur Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der betrieblichen Voraussetzungen für Kug. Zum Vorliegen eines „erheblichen Arbeitsausfalls“ für die Mitarbeiter eines Restaurants (§ 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III) ab dem 02.11.2020 (Beginn des zweiten Lockdowns während der Covid-19-Pandemie; sog. Wellenbrecher-Lockdown) bei Eröffnung des Restaurants am 25.10.2020. Bei rechtlich bindenden Vorbereitung zur Eröffnung eines Restaurants im August 2020 (u.a. Einstellung von Mitarbeitern für die Zeit ab dem 25.10.2025) und Eröffnung des Restaurants am 25.10.2020 musste der Betreiber nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Betriebs von Restaurants ab dem 02.11.2020 rechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2022 geändert.