LAG Hamm - Urteil vom 09.01.2014
15 Sa 1351/13
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2561/12

Antrag auf nachträgliche KlagezulassungVerschulden des RechtsanwaltsZurechnung des Fehlverhaltens des BüropersonalsKeine ordnungsgemäße BüroorganisationKlageerhebung bei Schwangerschaft

LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1351/13

DRsp Nr. 2014/4868

Antrag auf nachträgliche Klagezulassung Verschulden des Rechtsanwalts Zurechnung des Fehlverhaltens des Büropersonals Keine ordnungsgemäße Büroorganisation Klageerhebung bei Schwangerschaft

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat grundsätzlich die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten, um die Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 9 MuSchG geltend zu machen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2013 - 2 Ca 2561/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung in der Probezeit und in diesem Zusammenhang um die nachträgliche Zulassung der Feststellungsklage.

Die Klägerin war ab dem 01.07.2012 bei der Beklagten als Schnittdirektrice zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.800,00 Euro beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.05.2012 sieht unter Ziffer 2) folgendes vor:

"Die ersten sechs Monate nach der Arbeitsaufnahme haben wir als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Das Probearbeitsverhältnis ist befristet, es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.12.2012.

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