Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung in der Probezeit und in diesem Zusammenhang um die nachträgliche Zulassung der Feststellungsklage.
Die Klägerin war ab dem 01.07.2012 bei der Beklagten als Schnittdirektrice zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.800,00 Euro beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.05.2012 sieht unter Ziffer 2) folgendes vor:
"Die ersten sechs Monate nach der Arbeitsaufnahme haben wir als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Das Probearbeitsverhältnis ist befristet, es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.12.2012.
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