LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2007
L 10 B 1017/07 AS PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 115 Abs. 1 S. 2 § 127 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 184/07

Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Einkommensermittlung beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen L 10 B 1017/07 AS PKH

DRsp Nr. 2008/8848

Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Einkommensermittlung beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Finanziert die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit ihr bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, so handelt es sich dabei um eine staatliche Sozialleistung, die nach der gesetzlichen Wertung des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a ZPO nicht für die Zwecke der Prozessführung einzusetzen ist. Ein Antragsteller, der ausschließlich über derartige Sozialleistungen verfügt, kann daher nicht über ein für die Belange der Prozessführung einsetzbares Einkommen verfügen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 115 Abs. 1 S. 2 § 127 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Neuruppin, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 184/07