LSG Hessen - Urteil vom 22.11.2023
L 6 AS 140/22
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 987/18

Antrag auf Übernahme der Kosten für eine zeitlich unbeschränkt nutzbare Monatskarte im Nahverkehr zur Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter

LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 140/22

DRsp Nr. 2024/510

Antrag auf Übernahme der Kosten für eine zeitlich unbeschränkt nutzbare Monatskarte im Nahverkehr zur Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter

Ein geltend gemachter Mehrbedarf hinsichtlich einer vor 9 Uhr gültigen Fahrkarte ist für einen Betroffenen, der bereits eine Fahrkarte ab 9 Uhr besitzt, nicht ohne Weiteres erkennbar.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2022 - S 21 AS 987/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine zeitlich unbeschränkt nutzbare Monatskarte im Nahverkehr der Stadt A-Stadt zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Streitgegenständlich ist hier der Zeitraum Februar 2017 bis November 2018.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger steht bei der Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 15. November 2016 wurden dem Kläger und den Mitgliedern von dessen Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für den Zeitraum Dezember 2016 bis November 2017 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2017 wurde eine Regelsatzerhöhung ab 1. Januar 2017 berücksichtigt.