1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. Oktober 2023 teilweise aufgehoben und der Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Entziehungsbescheid des Antragsgegners wegen fehlender Mitwirkung im Verfahren bei der Familienkasse zur Gewährung von Kinderzuschlag.
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