LSG Chemnitz - Beschluss vom 03.01.2024
L 4 AS 567/23 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3 S. 4; SGB I § 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1247/23

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Entziehungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung im Verfahren bei der Familienkasse zur Gewährung von Kinderzuschlag

LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 567/23 B ER

DRsp Nr. 2024/751

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Entziehungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung im Verfahren bei der Familienkasse zur Gewährung von Kinderzuschlag

1. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II geforderte Rechtsfolgenbelehrung unterliegt den gleichen strengen Anforderungen wie der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkung. 2. Jedenfalls über den Umfang der Versagung oder Entziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II bedarf es einer Ermessensentscheidung des Antragsgegners (wie Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 - L 7 AS 591/22 B ER - juris Rn. 31).

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. Oktober 2023 teilweise aufgehoben und der Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 3 S. 4; SGB I § 66 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Entziehungsbescheid des Antragsgegners wegen fehlender Mitwirkung im Verfahren bei der Familienkasse zur Gewährung von Kinderzuschlag.