LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.03.2006
2 Ta 54/06
Normen:
RVG § 8 § 9 § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 1007
NZA-RR 2006, 320
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1880 c/05

Antrag auf Wertfestsetzung nur bei fälligem Vergütungsanspruch

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 54/06

DRsp Nr. 2006/20107

Antrag auf Wertfestsetzung nur bei fälligem Vergütungsanspruch

»Ein Prozessbevollmächtigter kann Wertfestsetzung nur verlangen, wenn der Vergütungsanspruch fällig ist. Der Anspruch auf Vorschuss reicht hierfür nicht aus.«

Normenkette:

RVG § 8 § 9 § 33 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägervertreter wenden sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, in dem eine Wertfestsetzung abgelehnt worden ist.

Der Kläger hat am 7.11.2005 Klage auf Abführung von Beiträgen an die S.-Bau erhoben. Am 16.11.2005 hat er die Klage erweitert und eine Kündigung vom 9.11.2005 angegriffen und Erteilung einer Lohnabrechnung für Oktober 2005 verlangt. In der Verhandlung vom 6.12.2005 haben die Parteien beantragt, das Verfahren zunächst ruhen zu lassen. Einen entsprechenden Beschluss hat das Arbeitsgericht verkündet. Am 1.2.2006 hat der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Das Gericht hat ihm mitgeteilt, dass am 27.1.2006 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Die Klägervertreter haben am 14.2.2006 beantragt, den Wert festzusetzen. Dies hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 3.3.2006 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.