LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.05.2018
L 3 AL 1/15
Normen:
SGG § 121 S. 2;

Antrag auf Wiedereröffnung einer mündlichen VerhandlungKeine Wiederaufnahme einer mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Urteils

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 1/15

DRsp Nr. 2018/10165

Antrag auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung Keine Wiederaufnahme einer mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Urteils

1. Eine Wiederaufnahme einer mündlichen Verhandlung ist nur bis zur Verkündung des Urteils möglich.2. Ist die Entscheidung schon erlassen und damit wirksam geworden, kommt eine Wiederaufnahme nicht mehr in Betracht.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antrag auf Ergänzung des Urteils wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 121 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit Schriftsatz vom 28. November 2014 (Eingang per Fax am 9. Dezember 2014, am 10. Dezember 2014 per Post mit Anlagen) sowie Schreiben vom 25. Februar und 25. März 2018 (Eingang am 27. Februar bzw. 28. März 2018) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und "hilfsweise" die Urteilsergänzung des in dem Berufungsverfahren L 3 AL 6/13 ergangenen Urteils.