LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.12.2016
L 3 KA 83/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Anlage 9.1 zum BMV-Ä § 4; Anlage 9.1 zum BMV-Ä § 6;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 230/16

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer KlageErteilung eines zusätzlichen Versorgungsauftrags für DialyseleistungenSpezielle BedarfsprüfungZusätzlicher Versorgungsauftrag bei Qualitätsmängeln

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 83/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2054

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Erteilung eines zusätzlichen Versorgungsauftrags für Dialyseleistungen Spezielle Bedarfsprüfung Zusätzlicher Versorgungsauftrag bei Qualitätsmängeln

1. Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels entschieden wird, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen; es ist aber allgemein anerkannt, dass zunächst - in formeller Hinsicht - zu prüfen ist, ob die behördliche Vollstreckungsanordnung hinreichend begründet worden ist. 2. Ist dies nicht der Fall, ist bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; dasselbe gilt, wenn zwar eine in formeller Hinsicht ausreichende Begründung vorliegt, aber die sich anschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts ergibt, dass dieser rechtswidrig ist. 3. Ist der Bescheid hingegen als rechtmäßig anzusehen, muss weiter geprüft werden, ob übergeordnete öffentliche oder private Interessen es erfordern, den Verwaltungsakt bereits jetzt zu vollziehen, hiermit also nicht bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache zu warten.