LAG Hamburg - Urteil vom 09.04.2014
6 SaGa 2/14
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 5; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ga 2/14

Antrag der Arbeitgeberin auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach Widerspruch des Betriebsrats gegen verhaltensbedingte Kündigung; unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin nach Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers und ordnungsgemäß begründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 6 SaGa 2/14

DRsp Nr. 2014/9680

Antrag der Arbeitgeberin auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach Widerspruch des Betriebsrats gegen verhaltensbedingte Kündigung; unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin nach Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers und ordnungsgemäß begründetem Widerspruch des Betriebsrats

1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Entbindungsantrag gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist schon dann gegeben, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG möglicherweise besteht. 2. Die Entbindungsmöglichkeit nach § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist auf nicht ordnungsgemäß begründete Widersprüche des Betriebsrats entsprechend anzuwenden. 3. Ein Widerspruch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ist ordnungsgemäß begründet, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das Fehlverhalten des Arbeitnehmers an den im Widerspruch benannten Arbeitsplätzen nicht wiederholen kann.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2014 - Az. 14 Ga 2/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 5; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand: