Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.03.2021 geändert.
Der Bescheid vom 30.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ungedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C. im Zeitraum 01.07.2018 bis 00.00.2020 ohne Berücksichtigung von Vermögen zu zahlen.
Der Beklagte hat der Klägerin in beiden Rechtszügen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C. (Bewohnerin) im Zeitraum 01.07.2018 bis zu deren Tode am 00.00.2020 iHv ca. 27.000 €.
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