LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2023
L 9 SO 170/21
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 52/19

Antrag der Trägerin eines Seniorenheims auf Übernahme der Kosten für die vorherige stationäre Unterbringung einer verstorbenen Bewohnerin; Passivlegitimation nach Forderungsübergang von der verstorbenen Heimbewohnerin auf die klagende Trägerin

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 170/21

DRsp Nr. 2024/2047

Antrag der Trägerin eines Seniorenheims auf Übernahme der Kosten für die vorherige stationäre Unterbringung einer verstorbenen Bewohnerin; Passivlegitimation nach Forderungsübergang von der verstorbenen Heimbewohnerin auf die klagende Trägerin

Einkommen und Vermögen sind im Rahmen der Sozialhilfe nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zur Bedarfsdeckung tatsächlich zu Verfügung stehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.03.2021 geändert.

Der Bescheid vom 30.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ungedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C. im Zeitraum 01.07.2018 bis 00.00.2020 ohne Berücksichtigung von Vermögen zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin in beiden Rechtszügen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C. (Bewohnerin) im Zeitraum 01.07.2018 bis zu deren Tode am 00.00.2020 iHv ca. 27.000 €.