LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2023
L 5 P 92/19
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 9;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 P 378/15

Antrag der Trägerin eines Seniorenzentrums auf Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen L 5 P 92/19

DRsp Nr. 2024/4735

Antrag der Trägerin eines Seniorenzentrums auf Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2019 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 verpflichtet, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum B.", T.-straße, 06249 I. in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von 6,59 € pflegetäglich zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.885,97 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 9;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von pflegetäglich 7,06 €.