LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2023
16 TaBV 83/23
Normen:
BetrVG § 19; WahlBetrVG § 24; WahlBetrVG § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/22

Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl; Rechtmäßigkeit der Regelungen von Betriebsratswahlen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 83/23

DRsp Nr. 2024/2036

Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl; Rechtmäßigkeit der Regelungen von Betriebsratswahlen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2022 - 3 BV 7/22 - abgeändert:

Die vom 10. bis 12. Mai 2022 im Wahlbetrieb A der B durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; WahlBetrVG § 24; WahlBetrVG § 25;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 7) betreibt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, bei dem die Antragsteller zu 1 und 2 sowie 4 und 5 als wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Betriebsratswahl beschäftigt sind. Beteiligter zu 6 ist der aus der in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2022 stattgefundenen Betriebsratswahl hervorgegangene, aus 11 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat.

Bei der Durchführung der Betriebsratswahl kam es zu folgenden Vorkommnissen: