Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2023 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 17. Mai 2022.
Antragsteller ist eine Familienstiftung des hessischen Fürstenhauses zur Erhaltung ihrer Kulturwerte (Arbeitgeber). Beteiligter zu 2 ist der dort gebildete Betriebsrat. Die ursprünglich am Verfahren Beteiligten zu 3-6 waren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Betriebsrats und sind zum 30. Juni bzw. 31. Juli 2023 aus dem Arbeitsergebnis ausgeschieden.
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