LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2023
16 TaBV 56/23
Normen:
BetrVG § 19; BetrVG § 17; BetrVG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 716/22

Antrag einer Familienstiftung des hessischen Fürstenhauses zur Erhaltung ihrer Kulturwerte auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 56/23

DRsp Nr. 2024/2032

Antrag einer Familienstiftung des hessischen Fürstenhauses zur Erhaltung ihrer Kulturwerte auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2023 - 12 BV 716/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; BetrVG § 17; BetrVG § 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 17. Mai 2022.

Antragsteller ist eine Familienstiftung des hessischen Fürstenhauses zur Erhaltung ihrer Kulturwerte (Arbeitgeber). Beteiligter zu 2 ist der dort gebildete Betriebsrat. Die ursprünglich am Verfahren Beteiligten zu 3-6 waren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Betriebsrats und sind zum 30. Juni bzw. 31. Juli 2023 aus dem Arbeitsergebnis ausgeschieden.