Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1-3 und 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2021 -
Es wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten zu 1-3 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit (Gemeinschaftsbetrieb) besteht.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 6 und 8 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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