LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2023
16 TaBV 154/21
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 405/20

Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auf Feststellung des Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs als relevante Betriebsstruktur; Zusammenfassung, Ordnung und gezielter Einsatz vorhandenener materieller und immaterieller Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck in einer Betriebsstätt; Steuerung des Einsatzes der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 154/21

DRsp Nr. 2024/2035

Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auf Feststellung des Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs als relevante Betriebsstruktur; Zusammenfassung, Ordnung und gezielter Einsatz vorhandenener materieller und immaterieller Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck in einer Betriebsstätt; Steuerung des Einsatzes der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1-3 und 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2021 - 18 BV 405/20 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten zu 1-3 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit (Gemeinschaftsbetrieb) besteht.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 6 und 8 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Betriebsstruktur nach § 18 Abs. 2 BetrVG.