LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2023
L 9 AL 43/22
Normen:
SGB III § 95 S. 1 Nr. 1; SGB III § 96 Abs. 1; SGB III § 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; SGB III § 323 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4;
Fundstellen:
info also 2024, 43
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 43/22

Antrag einer internationalen Fluggesellschaft mit Unternehmssitz in Deutschland auf Kurzarbeitergeld für ihre in Deutschland stationierten Flug- und Kabinenpersonal-Mitarbeiter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 9 AL 43/22

DRsp Nr. 2024/1900

Antrag einer internationalen Fluggesellschaft mit Unternehmssitz in Deutschland auf Kurzarbeitergeld für ihre in Deutschland stationierten Flug- und Kabinenpersonal-Mitarbeiter

1. Auch ausländische Fluggesellschaften können für ihr in Deutschland beschäftigtes Personal Kurzarbeitergeld für Einschränkungen des Flugverkehrs während der Corona-Pandemie beantragen. 2. Die "Heimatbasen" von Fluggesellschaften in Deutschland sind insoweitinländische Betriebe und genügen als inländischer Anknüpfungspunkt für den Bezug von Kurzarbeitergeld. 3. Das Kurzarbeitergeld soll nur Arbeitsverhältnisse stabilisieren, die dem deutschen Arbeitsmarkt zurechnen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2022 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 verurteilt, der Klägerin Kurzarbeitergeld sowie Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Juni 2020 bis Februar 2021 für die auf den Heimatbasen in Deutschland beschäftigten betroffenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 95 S. 1 Nr. 1; SGB III § 96 Abs. 1; SGB III § 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; SGB III § 323 Abs. ;