Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2022 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 verurteilt, der Klägerin Kurzarbeitergeld sowie Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Juni 2020 bis Februar 2021 für die auf den Heimatbasen in Deutschland beschäftigten betroffenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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