OVG Sachsen - Beschluss vom 18.12.2023
3 B 231/23
Normen:
SGB VIII § 4; SGB VIII § 45; SGB VIII § 45a; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 58 Abs. 2; VwVfG § 48; VwVfG § 59 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 331/23

Antrag einer Kita-Einrichtung auf weitere Überlassung der angemieteten Räumlichkeit der Stadt Freiburg über den Kündigungszeitpunkt hinaus; Auslegung des Klagebegehrens; Existenzvernichtender Eingriff durch die Kündigung des Mietvertrages

OVG Sachsen, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 3 B 231/23

DRsp Nr. 2024/1619

Antrag einer Kita-Einrichtung auf weitere Überlassung der angemieteten Räumlichkeit der Stadt Freiburg über den Kündigungszeitpunkt hinaus; Auslegung des Klagebegehrens; Existenzvernichtender Eingriff durch die Kündigung des Mietvertrages

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. November 2023 - 6 L 331/23 - wird zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

SGB VIII § 4; SGB VIII § 45; SGB VIII § 45a; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 58 Abs. 2; VwVfG § 48; VwVfG § 59 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

1. Das Verwaltungsgericht hat folgenden, nicht in Frage gestellten Sachverhalt festgestellt:

Der Antragsteller ist ein im Jahr 2005 gegründeter eingetragener Verein. Die Antragsgegnerin ist die nach § 9 Abs. 3 SächsKitaG zuständige Gemeinde für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet.