LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2023
L 9 SO 78/23
Normen:
SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 78/23

Antrag einer mittellosen und nach dem Grad 3 pflegebedürftigen Person auf Altersvorsorgebeiträge für eine sie pflegende Pflegeperson

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 78/23

DRsp Nr. 2024/4879

Antrag einer mittellosen und nach dem Grad 3 pflegebedürftigen Person auf Altersvorsorgebeiträge für eine sie pflegende Pflegeperson

Eine anderweitige Sicherstellung im Sinne des § 64f Abs. 1 SGB XII ist nur gegeben, wenn während der Pflegetätigkeit ein anderweitiger Aufbau einer Alterssicherung, beispielsweise aufgrund einer Beschäftigung, eines Dienstverhältnisses als Beamter/Beamtin oder durch Kindererziehungszeiten, stattfindet. Nicht relevant ist, ob die Pflegeperson bereits vor der Pflegetätigkeit eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut hatte. Für den Anspruch der pflegebedürftigen Person auf Übernahme der Beiträge für eine Altersvorsorge der Pflegeperson muss aus Sicht der Pflegeperson die Pflegetätigkeit für die Alterssicherung relevant sein und darf nicht auf deren Kosten gehen. Nicht erforderlich ist zudem, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht wird, die im Alter die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung) überflüssig macht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2023 geändert.