LSG Hessen - Urteil vom 17.03.2023
L 9 AS 370/22
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 264/22

Antrag einer Person ohne festen Wohnsitz und Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Erteilung eines Darlehens zur Begleichung von Forderungen aus Miet- und Strom-/Heizrückständen

LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 370/22

DRsp Nr. 2024/3937

Antrag einer Person ohne festen Wohnsitz und Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Erteilung eines Darlehens zur Begleichung von Forderungen aus Miet- und Strom-/Heizrückständen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 24 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt ein Darlehen wegen Kreditzinsen für eine Immobilie.