OVG Hamburg - Beschluss vom 22.11.2023
4 So 59/23
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
JAmt 2024, 236
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4719/22

Antrag eines Amtsvormunds als gesetzlicher Vertreter und Personensorgeberechtigter auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihre Mündel

OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 4 So 59/23

DRsp Nr. 2024/3115

Antrag eines Amtsvormunds als gesetzlicher Vertreter und Personensorgeberechtigter auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihre Mündel

Der Amtsvormund ist als gesetzlicher Vertreter und Personensorgeberechtigter minderjähriger Kinder hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zu verpflichten, den Mündeln Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zu gewähren, aktiv legitimiert und klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB VIII vermittelt dem Bediensteten, auf den die Ausübung der Vormundschaftsaufgaben übertragen wird, eine stärkere Stellung als die normalerweise durch die innerbehördliche Geschäftsverteilung begründete Sachbearbeitungszuständigkeit. Insbesondere § 55 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach der Bedienstete der gesetzliche Vertreter des Kindes ist, stützt - hier bezogen auf die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII - das Verständnis, dass der Bedienstete berechtigt und verpflichtet ist, die sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2023 und vom 29. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 55 Abs. 2;

Gründe

I.