LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2023
L 5 KA 2/22
Normen:
VM § 31 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.01.2022

Antrag zweier Fachärzte der Neurochirurgie auf Anpassung ihres Regelleistungsvolumens (RLV) / Qualitätsbezogenen Zusatzvolumens (QZV) wegen Praxisbesonderheiten; Berufung auf Vertrauensschutz

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen L 5 KA 2/22

DRsp Nr. 2024/449

Antrag zweier Fachärzte der Neurochirurgie auf Anpassung ihres Regelleistungsvolumens (RLV) / Qualitätsbezogenen Zusatzvolumens (QZV) wegen Praxisbesonderheiten; Berufung auf Vertrauensschutz

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VM § 31 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin streitet um die Anpassung ihres Regelleistungsvolumens (RLV) / Qualitätsbezogenen Zusatzvolumens (QZV) wegen Praxisbesonderheiten im Quartal III/2013.

Die Klägerin, eine aus zwei Ärzten (Fachärzte für Neurochirurgie mit Zusatzausbildung "spezielle Schmerztherapie") bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ist zur vertragsärztlichen Versorgung im Fachgebiet Neurochirurgie im Bereich der Beklagten zugelassen. Sie erbrachte im Quartal III/2013 u.a. Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30731, 34503 und 34504 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).