BAG - Beschluss vom 25.02.2020
1 ABR 38/18
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 88;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 119
AuR 2020, 336
BB 2020, 1203
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 55
EzA-SD 2020, 13
NZA 2020, 1128
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 106/18
ArbG Wiesbaden, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 1/17

Antragsbefugnis des Betriebsrats für einen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch bezüglich einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 38/18

DRsp Nr. 2020/6482

Antragsbefugnis des Betriebsrats für einen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch bezüglich einer Betriebsvereinbarung

Orientierungssatz: Macht der Betriebsrat geltend, eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung sei vom Arbeitgeber in einer bestimmten Art und Weise anzuwenden, besteht für ein solches, auf die Verfolgung eines eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruchs gerichtetes Begehren auch dann die notwendige Antragsbefugnis, wenn sich die verlangte Art und Weise der Durchführung auf den Inhalt normativ begründeter Ansprüche von Arbeitnehmern bezieht (Rn. 17).

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2018 - 18 TaBV 106/18 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 88;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Auslegung eines Sozialplans.

Anlässlich einer unternehmensweiten Umstrukturierung und der Schließung mehrerer Standorte schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 17. Februar 2017 eine "Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sozialplan" (GBV SP). Diese lautet auszugsweise:

"B.

Leistungen zum Ausgleich der Nachteile

...

III. Leistungen bei Ausscheiden

1. Abfindung

(1) Jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer erhält eine Abfindungszahlung nach den nachfolgenden Vorschriften.