LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2018
18 TaBV 106/18
Normen:
BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 1/17

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Durchführung eines Sozialplans

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 18 TaBV 106/18

DRsp Nr. 2018/15734

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Durchführung eines Sozialplans

Orientierungssätze: Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Durchführung eines Sozialplans durch die Arbeitgeberin mit dem vereinbarten Inhalt bei Dissens um den Anwendungbereich einer Kappungsregel. In dem zulässigen Beschlussverfahren ist die Auslegung einer konkreten Sozialplanbestimmung dann Vorfrage. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Beschlussverfahren wird nicht dadurch begrenzt, dass dieselbe Auslegungsfrage auch die Kernfrage von Individualansprüchen der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin bildet (Argument der faktischen Prozessstandschaft des Betriebsrats). Eine rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren über die inhaltlich richtige Durchführung (und damit Auslegung) eines Sozialplans ist für Individualverfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend (vgl. BAG 17.02.1992 - 10 AZR 448/91). Die Kammer hat daher deshalb die Verhandlung in "parallelen" Urteilsverfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Erledigung des Beschlussverfahrens ausgesetzt.

Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber aus eigenem Recht einen Anspruch auf Durchführung eines Sozialplans.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2018 - 14 BV 1/17 - wird zurückgewiesen.