BAG - Urteil vom 17.02.1992
10 AZR 448/91
Normen:
ArbGG (1979) § 84 ; BetrVG § 77 Abs. 1, 4, § 112 Abs. 1 ; TVG § 9 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 84 ArbGG 1979
BAGE 69, 367
BB 1992, 1216, 2083
BB 1992, 1216
BB 1992, 2083
DB 1992, 1833
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 59
MDR 1993, 57
NZA 1992, 999
SAE 1993, 376
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 10.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 715/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 1.7.1991 - 4 (9) Sa 1267/90 -,

Rechtskrafterstreckung im Beschlußverfahren

BAG, Urteil vom 17.02.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 448/91

DRsp Nr. 1996/6365

Rechtskrafterstreckung im Beschlußverfahren

»Eine zwischen den Betriebspartnern ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung wirkt auch gegenüber den Arbeitnehmern, die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung geltend machen (im Anschluß an die Entscheidung des Ersten Senats, Urteil vom 10.11.1987 - 1 AZR 360/86 -, BAGE 56, 304 = AP Nr. 15 zu § 113 BetrVG 1972).«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 84 ; BetrVG § 77 Abs. 1, 4, § 112 Abs. 1 ; TVG § 9 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Beklagte unterhielt in B. ein Kaufhaus, das sie zum 31. Oktober 1986 schloß. Alle Mitarbeiter, darunter der Kläger, wurden entlassen. Anläßlich der Schließung des Kaufhauses vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat am 11. Juli 1986 einen Sozialplan, der hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Abfindungen folgende Regelung enthält:

"2. Abfindung

2.1. Es wird ein Grundbetrag von 3.000,-- DM an jeden ausscheidenden vollbeschäftigten Arbeitnehmer gezahlt.

Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit pauschaler Vergütung erhalten den Grundbetrag im Verhältnis der individuellen im Durchschnitt der letzten 3 Monate geleisteten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.

2.2. Für jedes vollendete Jahr der Unternehmenszugehörigkeit wird 70 % des zum Zeitpunkt des Ausscheidens zahlbaren monatlichen Bruttoentgeltes zugrundegelegt (Basisabfindung).