Die Beklagte unterhielt in B. ein Kaufhaus, das sie zum 31. Oktober 1986 schloß. Alle Mitarbeiter, darunter der Kläger, wurden entlassen. Anläßlich der Schließung des Kaufhauses vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat am 11. Juli 1986 einen Sozialplan, der hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Abfindungen folgende Regelung enthält:
"2. Abfindung
2.1. Es wird ein Grundbetrag von 3.000,-- DM an jeden ausscheidenden vollbeschäftigten Arbeitnehmer gezahlt.
Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit pauschaler Vergütung erhalten den Grundbetrag im Verhältnis der individuellen im Durchschnitt der letzten 3 Monate geleisteten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
2.2. Für jedes vollendete Jahr der Unternehmenszugehörigkeit wird 70 % des zum Zeitpunkt des Ausscheidens zahlbaren monatlichen Bruttoentgeltes zugrundegelegt (Basisabfindung).
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