Antragstellung

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf zwingend eines (rechtzeitigen) Antrags, der die Mindestvoraussetzungen (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 Satz 1 ZPO, z.B. die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei mit Belegen), wahrt. Dieser Antrag kann nach Abschluss der Instanz nicht mehr gestellt werden.15)

Reicht ein Prozessbevollmächtigter einen PKH-Antrag ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, weil er selbst erkannte Mängel darin zunächst beseitigen will, und kündigt deren Nachreichung an, ist ihm auf Antrag eine Nachfrist zu setzen, die auch über das Ende der Instanz hinausgehen kann. In diesem Fall ist bei Einhaltung der Frist eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung möglich. Unterbleibt ein solcher im Einzelfall notwendiger Hinweis, kommt eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung von PKH auch dann in Betracht, wenn die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen erst nach Ende der Instanz eingeht.16)

Besondere Vorsicht ist bei einem Vergleichsschluss geboten.