BSG - Urteil vom 29.11.2007
B 13 R 44/07 R
Normen:
RRErwerbG Art. 1 Nr. 40 ; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2 ; SGB IX § 2 Abs. 2 ; SGB VI § 236a S. 5 S. 1 § 237a § 39 ; SGB X § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 602
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 3972/04
SG Reutlingen, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 2321/03

Antragstellung auf Altersrente nach dem Günstigkeitsprinzip, Bindungswirkung einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Rentenversicherungsträger

BSG, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen B 13 R 44/07 R

DRsp Nr. 2008/3512

Antragstellung auf Altersrente nach dem Günstigkeitsprinzip, Bindungswirkung einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Rentenversicherungsträger

1. Durch die vorgeschriebene Benutzung eines vom Rentenversicherungsträgers zur Verfügung gestellten Vordrucks mit dem Ankreuzen einer bestimmten Rentenart wird der Versicherten nicht auf eine Rentenart festgelegt. Vielmehr ist der Antrag nach dem Günstigkeitsprinzip grundsätzlich auf die für ihn günstigste Altersrentenart gerichtet.2. Die Tatsache der Schwerbehinderung steht auch für den Rentenversicherungsträger zu einem früheren Zeitpunkt bindend fest, wenn sie rückwirkend festgestellt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG Art. 1 Nr. 40 ; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2 ; SGB IX § 2 Abs. 2 ; SGB VI § 236a S. 5 S. 1 § 237a § 39 ; SGB X § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn sowie die Höhe der der Klägerin gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.