LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.11.2007
8 Sa 1914/06
Normen:
BetrAVG § 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 72/06

Antragstellung bei uneingeschränkt eingelegter Berufung - unberechtigte Kürzung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1914/06

DRsp Nr. 2008/9581

Antragstellung bei uneingeschränkt eingelegter Berufung - unberechtigte Kürzung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

»1. Bei uneingeschänkt eingelegter Berufung ist es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zulässig einen erstinstanzlich abgewiesenen Antrag zu stellen, auch wenn er in der Berufungsbegründung nicht angekündigt ist. Der Antrag muss allerdings durch die fristgemäße Berufungsbegründung gedeckt sein.2. Wird die Berufung unbeschränkt eingelegt, erstreckt sich die Hemmung der Rechtskraft grundsätzlich auch dann auf das gesamte angegriffene Urteil, wenn in der Berufungsbegründung die Anträge eingeschränkt sind (Anschluss an BGH vom 28.09.2000 - IXZR 6/99 - NJW 2001, 146)3. Allein aus dem Umstand, dass der Antrag in der Berufungsbegründung hinter der Beschwer zurückbleibt lässt sich kein teilweiser Rechtsmittelverzicht entnehmen.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente um einen unechten versicherungsmathematischen Abschlag kürzen darf, weil der Kläger sie vorgezogen in Anspruch nimmt.

Der am 04. August 1943 geborene Kläger trat 1980 in die Dienste der Beklagten.

Im Arbeitsvertrag vom 29. September 1980 ist hinsichtlich der Altersversorgung bestimmt:

"4. Pension