LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.03.2006
7 Sa 13/06
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 785/05

Anwaltliches Verschulden bei ungeprüfter Ermittlung gerichtlicher Telefaxnummer durch Auszubildenden

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 13/06

DRsp Nr. 2006/20085

Anwaltliches Verschulden bei ungeprüfter Ermittlung gerichtlicher Telefaxnummer durch Auszubildenden

»1. Überlässt es der Rechtsanwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt ist, einem Mitarbeiter, die Telefaxnummer des Berufungsgerichts zu ermitteln, so hat er die Anweisung zu erteilen, dass die Auswahl der richtigen Empfängernummer überprüft wird.2. Ermittelt ein Auszubildender im ersten Lehrjahr auf Anweisung des Rechtsanwalts die Telefaxnummer, ist mit der Überprüfung ein erfahrener Kanzleimitarbeiter zu beauftragen.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.