LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.07.2006
2 Ta 146/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 962 d/06 vom 20.06.2006,

Anwaltsbeiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auch bei angekündigtem Ausbleiben im Termin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 146/06

DRsp Nr. 2006/28189

Anwaltsbeiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auch bei angekündigtem Ausbleiben im Termin

1. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, ist der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO).2. Haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus dem vorhergehenden Rechtstreit ausdrücklich angezeigt, dass sie diesen auch im neuen Rechtstreit vertreten und mitgeteilt, dass sie den Termin wahrnehmen wollen, ist der Beklagte auch dann anwaltlich vertreten, wenn die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am Tag vor dem Termin mitteilen, dass sie nicht auftreten werden und Versäumnisurteil ergehen soll.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.